Sanierungsmaßnahmen in Friedland: Genehmigungen im Fokus | Aktuelle Nachrichten und Informationen

Erfahren Sie, welche Genehmigungen für Sanierungsprojekte in Friedland erforderlich sind und wie die Zusammenarbeit zwischen Stadt und Bürgern erfolgreich gestaltet werden kann.

Sanierungsmaßnahmen in Friedland: Genehmigungen im Fokus

Eine Sanierungsmaßnahme in einer Stadt zielt darauf hin, in einem begrenzten Zeitraum mit besonderem Einsatz finanzieller Mittel ein Gebiet zu sanieren und zu entwickeln. Dabei ist ein Zusammenwirken von Stadt und Bürger Voraussetzung für den Erfolg der Sanierung. Diese Zusammenarbeit zwischen allen Sanierungsbeteiligten muss in erster Linie auf freiwilliger Grundlage erfolgen.

Ein fairer Ausgleich zwischen öffentlichen und privaten Interessen entsteht jedoch nicht automatisch und nicht in jedem Fall. Deshalb gelten im Sanierungsgebiet besondere Gesetze und Richtlinien.

Was ist genehmigungspflichtig?

Nach den §§ 144 und 145 BauGB muss ein Eigentümer eine Genehmigung bei der Stadt einholen, wenn er:

  • sein Grundstück verkaufen, teilen oder ein Erbbaurecht bestellen will

  • eine Hypothek aufnehmen will

  • einen Miet- oder Pachtvertrag auf die Dauer von mehr als einem Jahr abschließen will

  • ein Gebäude errichten will

  • an bestehenden Gebäuden Instandsetzungen und Modernisierungen vornehmen will, die den Wert wesentlich steigern oder die Fassade verändern; dies gilt auch wenn für die Baumaßnahme keine Baugenehmigung erforderlich ist

  • Werbeanlagen anbringen will

  • Gebäude abbrechen will

  • eine Änderung der Nutzung von Gebäuden beabsichtigt, z. B. die Umwandlung einer Wohnung in ein Büro oder ähnliches

In jedem Fall ist es sinnvoll, dass ein Eigentümer seine Vorstellungen frühzeitig mit der Stadt und ihren Beauftragten bespricht und in diesem Zusammenhang klärt, ob sein Vorhaben genehmigungspflichtig ist.

Die Prüfung durch die Stadt

Diese Regelungen sollen gewährleisten, dass die Maßnahmen mit den Zielen der Sanierung abgestimmt werden. Eine Genehmigung darf nur versagt werden wenn

  • die Maßnahme die Durchführung der Sanierung unmöglich macht oder wesentlich erschweren würde

  • die Maßnahme nicht den Zielen und Zwecken der Sanierung und dem Sanierungskonzept nicht entspricht

Sanierungs- und Baugenehmigung

Die Sanierungsgenehmigung durch die Stadt ersetzt nicht die Baugenehmigung. Für die Bearbeitung und Genehmigung des Bauantrags ist auch im Sanierungsgebiet die Baugenehmigungsstelle (Landkreis Mecklenburgische Seenplatte) zuständig. Der bauwillige Eigentümer im Sanierungsgebiet muss deshalb zwei Anträge stellen: den Antrag auf Genehmigung eines Vorhabens gemäß §§ 144 und 145 durch die Stadt und den eigentlichen Bauantrag. Der Sanierungsantrag kann formlos durch schriftlichen Antrag erfolgen.

Hinzu kommt, dass gewisse Sanierungsarbeiten am Gebäude mit Mitteln aus der Städtebauförderung gefördert werden können. Beispielsweise eine umfassende Sanierung der Fassade (Dach, Fenster, Türen, Fassade), auch ein Neubau kann gefördert werden, wenn es eine sogenannte Lückenschließung ist. Wichtig dabei ist, dass vor dem Vertragsabschluss zwischen der Stadt, der BauBeCon Sanierungsträger GmbH und dem Eigentümer nicht mit der Maßnahme begonnen werden darf. Es lohnt sich.

Gern stehen wir für Beratungen zur Verfügung.
Kontakt: Frau Krüger 039601 277-74 oder e.krueger@friedland-mecklenburg.de

Fachbereich II
Bauen, Ordnung und Standesamt