Grundsätzlich ist das Verbrennen von Gartenabfällen verboten. Das gilt ebenso für Bretter, Sperrmüll, Reifen und andere Abfälle.
Für pflanzliche Gartenabfälle gibt es in Mecklenburg-Vorpommern eine eng begrenzte Ausnahme. Nach der Pflanzenabfallverordnung des Landes M-V ist das Verbrennen in absoluten Ausnahmefällen im März und Oktober möglich.
Dabei gilt folgende Voraussetzung: Eine andere Möglichkeit zur Entsorgung der Gartenabfälle darf nicht bestehen oder nicht zumutbar sein.
Ein solcher Ausnahmefall liegt beispielsweise vor, wenn die Gartenabfälle nicht durch Liegenlassen, Einarbeiten in den Boden oder Kompostieren auf dem eigenen Grundstück entsorgt werden können. Auch die Möglichkeit, die Gartenabfälle zu einem Wertstoffhof zu bringen, muss berücksichtigt werden.
Im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte stehen insgesamt 14 Wertstoffhöfe zur Verfügung. Daher ist eine anderweitige Entsorgung in der Regel möglich, sodass die Voraussetzungen für das Verbrennen meist nicht erfüllt sind.
Wenn unklar ist, ob im Einzelfall eine Ausnahme vorliegt, kann dies beim Umweltamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte erfragt werden.
Feuerschalen und Lagerfeuer fallen grundsätzlich nicht unter die Regelungen der Pflanzenabfallverordnung. Abfälle dürfen jedoch auch dort nicht verbrannt werden.
Für ein Feuer sollte daher ausschließlich geeignetes, trockenes Feuerholz verwendet werden. Unabhängig von der Art des Feuers ist außerdem darauf zu achten, dass keine unzumutbare Rauch- oder Geruchsbelästigung für Nachbarn und andere Personen entsteht.
Fachbereich II
Bauen, Ordnung und Standesamt